BGH, Urteil vom 26.9.2024 – I ZR 142/23
a) Bei der Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand vorliegt, ist im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs zu berücksichtigen, dass die öffentliche Hand im Gegensatz zu privaten Unternehmen nicht auf die Erzielung von Gewinnen angewiesen ist und Verluste durch Steuern, Abgaben oder Beiträge decken kann. Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand weisen aus diesem Grund nicht zwingend einen Unternehmensbezug im Sinne einer auf den entgeltlichen Absatz von Waren oder Dienstleistungen gerichteten Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr auf.
b) Wird allein das Angebot kostenloser Stellenanzeigen im Online-Portal eines Landkreises und nicht ein redaktioneller Teil als Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung der Staatsferne der Presse beanstandet, ist nur dieses Angebot in den Blick zu nehmen, da nur dieser wirtschaftliche Aspekt in Rede steht, der ebenfalls von der Pressefreiheit umfasst wird, die sich auf den Anzeigenteil erstreckt. Das Angebot kostenloser Stellenanzeigen birgt die Gefahr existenzieller Schäden für die Presse, weil Unternehmen nicht mehr in der Tageszeitung oder deren Online-Ausgabe, sondern bei der Kommune beziehungsweise dem Landkreis inserieren.
(Amtliche Leitsätze)