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EuG: Beteiligung der Banken Crédit agricole und Credit Suisse an einem Kartell im Sektor der supranationalen Anleihen, Staatsanleihen und Anleihen öffentlicher Stellen in US-Dollar („SSA Bonds“)

EuG, Urteil vom 6.11.2024 – T-386/21, T-406/21

Das EuG bestätigt die von der Kommission getroffene Feststellung einer Zuwiderhandlung und erhält die Höhe der 2021 verhängten Geldbußen aufrecht.

Im Jahr 2018 leitete die Europäische Kommission ein Verfahren wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln ein, das die Deutsche Bank, die Bank of America, Crédit Agricole und Credit Suisse (nunmehr UBS Group) betraf.

Im Jahr 2021 stellte die Kommission fest, dass sich diese Banken auf dem Sekundärmarkt für supranationale Anleihen, Staatsanleihen, und Anleihen öffentlicher Stellen in US-Dollar („SSA Bonds“) verständigt hatten.

Der Kommission zufolge haben sich bei diesen Banken beschäftigte Händler über Handels- und Preisstrategien verständigt und sensible Geschäftsinformationen über ihre gegenwärtigen oder künftigen Tätigkeiten (Preise ihrer Kauf- oder Verkaufsangebote, Handelspositionen, Strategie und Verhalten identifizierter Kunden) ausgetauscht.

Dieser Austausch fand über Diskussionsforen im Internet oder im Wege elektronischer oder telefonischer Diskussionen im Zeitraum vom 19.1.2010 bis zum 24.3.2015 statt.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sich die betreffenden Banken an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im gesamten EWR beteiligt hätten, die in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestanden habe, die eine Einschränkung und/oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sektor der SSA-Anleihen bezweckt hätten.

Sie verhängte daher eine Geldbuße in Höhe von 12,6 Mio. Euro gegen die Bank of America, in Höhe von 11,9 Mio. Euro gegen Credit Suisse und in Höhe von 3,9 Mio. Euro gegen Crédit agricole. Dagegen wurde der Deutschen Bank aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Rahmen der Untersuchung die Geldbuße erlassen.

Crédit agricole und Credit Suisse erhoben jeweils Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss, soweit er sie betrifft. Darüber hinaus beantragt Crédit agricole eine Herabsetzung ihrer Geldbuße. Beide tragen vor, die Kommission habe Beurteilungsfehler begangen, zum einen bei der Annahme, dass sie an einem wettbewerbswidrigen Kartell im Sektor der SSA-Anleihen beteiligt gewesen seien, und zum anderen bei der Berechnung ihrer jeweiligen Geldbuße.

Das Gericht weist die Klage von Credit Suisse in vollem Umfang ab. Dagegen erklärt es den angefochtenen Beschluss in Bezug auf Crédit agricole für nichtig, jedoch nur insoweit, als die Kommission die Beteiligung dieser Bank an der Zuwiderhandlung vom 10. Januar 2013 bis zum 24.3.2015 festgestellt hat, obwohl sie nur vom 11.1.2013 bis zum 24.3.2015 nachgewiesen war. Dies hat jedoch keinen Einfluss auf die Höhe der gegen Crédit agricole verhängten Geldbuße, die das Gericht bei 3 993 000 Euro belässt.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die Verhaltensweisen der Händler der betreffenden Banken Teil eines Gesamtplans waren, mit dem ein einheitliches wettbewerbswidriges Ziel verfolgt wurde, auch wenn der Austausch zwischen den Händlern dieser Banken nach Februar 2013 weniger häufig stattfand. Diese haben nämlich ihre wettbewerbswidrigen Diskussionen wiederholt fortgesetzt, indem sie frei Informationen über ihre laufenden Handelstätigkeiten ausgetauscht haben.

Das Gericht entscheidet ferner, dass die Kommission rechtsfehlerfrei feststellen konnte, dass mit den Handlungen der vier betreffenden Banken ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wurde und dass sie daher ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht nachweisen musste. In diesem Rahmen ist es der Auffassung, dass die Kommission weder bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Kontextes der fraglichen Handlungen noch bei der Beurteilung ihrer hinreichenden Schädlichkeit für den Wettbewerb oder bei der Beurteilung ihrer angeblichen Rechtfertigung durch ihre „positiven“ Auswirkungen Fehler begangen habe.

Schließlich bestätigt das Gericht die von der Kommission angewandte Methode für die Berechnung der Geldbuße. Diese Methode beruhte nicht, wie üblich, auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen, sondern auf einem Wert, der an dessen Stelle trat. Dieser Wert wurde berechnet auf der Grundlage des Nennwerts der SSA-Anleihen, mit denen die mit einer Sanktion belegten Banken in der Zeit ihrer individuellen Beteiligung an der streitigen Zuwiderhandlung gehandelt haben. Hierauf wurde ein Berichtigungsfaktor angewandt, der seinerseits berechnet wurde auf der Grundlage der Spanne zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufspreis bei repräsentativen Kategorien von SSA-Anleihen, die von jeder Bank erworben und sodann wiederverkauft wurden.

(EuGH, PM Nr. 186/24 vom 6.11.2024)