Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 16.5.2024 als NV-Entscheidung abrufbar.
BFH, Urteil vom 24.1.2024 – I R 49/21 (I R 39/10)
1. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ‑‑KStG‑‑ 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags.
2. § 3 SolZG 1995 n.F. ist nicht insoweit verfassungswidrig, als er keine Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) vorsieht (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 10.08.2011 – I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603).
3. Das vor den Änderungen durch das SEStEG vom 07.12.2006 vorhandene „Solidaritätszuschlagsminderungspotential“ stellt keine geschützte und dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfallende Rechtsposition dar.
(Amtliche Leitsätze)
Volltext BB-Online BBL2024-2709-3