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BFH: Keine Anwendung von § 129 AO auf die maschinelle Gewährung und Rückforderung von Altersvorsorgezulagen nach § 90 Abs. 1 bis 3 EStG

Der BFH hat mit Beschluss vom 5.11.2020 – X B 50/20 – entschieden:

NV: § 129 AO ist auf das in § 90 Abs. 1 bis 3 EStG beschriebene Verfahren der maschinellen Gewährung und Rückforderung von Altersvorsorgezulagen nicht anwendbar, weil es in diesen Verfahrensabschnitten noch am Erlass eines Verwaltungsakts fehlt.

(Amtlicher Leitsatz)

Volltext BB-Online BBL2021-213-6