Der BFH hat mit Beschluss vom 5.11.2020 – X B 50/20 – entschieden:
NV: § 129 AO ist auf das in § 90 Abs. 1 bis 3 EStG beschriebene Verfahren der maschinellen Gewährung und Rückforderung von Altersvorsorgezulagen nicht anwendbar, weil es in diesen Verfahrensabschnitten noch am Erlass eines Verwaltungsakts fehlt.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2021-213-6