BAG, Urteil vom 25. Juli 2024 – 8 AZR 225/23
1. Die Dokumentation des sichtbaren Gesundheitszustands eines Arbeitnehmers ist eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten iSv. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO iVm. § 26 Abs. 3, § 22 Abs. 2 BDSG (Rn. 22).
2. Hat der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und möchte er den Arbeitnehmer deshalb durch Detektive beobachten lassen, kann die daraus folgende Verarbeitung von Gesundheitsdaten im datenschutzrechtlichen Sinn nur erforderlich sein, wenn der Beweiswert der vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert und eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nicht möglich oder erfolgversprechend ist (Rn. 23 ff.).
3. Eine rechtswidrige Überwachung kann wegen des Verlusts der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründen (Rn. 34).
4. Bei der Bemessung der Höhe des Schadenersatzes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO haben die nationalen Gerichte die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden. Der konkret aufgrund des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung erlittene Schaden ist in vollem Umfang auszugleichen (Rn. 36).
(Orientierungssätze)