Der BFH hat mit Beschluss vom 19.10.2020 – I B 20/20 – entschieden:
NV: Sieht ein Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als Organgesellschaft die Möglichkeit des Verlustausgleichs durch Auflösung vororganschaftlicher Rücklagen vor, verstößt dies gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG i.V.m. § 302 Abs. 1 AktG.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2021-213-3