EuGH, Beschluss vom 4.10.2024 – C-214/24
Die Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG und insbesondere ihre Art. 7 und 33 sind dahin auszulegen, dass die Verbrauchsteuer für Tabakwaren, die unrechtmäßig in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingeführt und dann ohne Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens zu gewerblichen Zwecken durch mehrere Mitgliedstaaten bis in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, nur von einem einzigen Mitgliedstaat erhoben werden kann, nämlich dem Bestimmungsmitgliedstaat, in den diese Waren befördert wurden, unter Ausschluss der Durchfuhrmitgliedstaaten.
(Tenor)
Volltext BB-Online BBL2024 -2581-2