Die Bundesregierung hat am 20.1.2021 eine Formulierungshilfe beschlossen, die die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021 vorsieht. Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28.2.2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Wie schon bisher gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absieht, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handelt die Geschäftsleitung pflichtwidrig. Dies kann sowohl eine Haftung als auch eine Strafbarkeit der Geschäftsleitung begründen. Daran soll auch weiterhin festgehalten werden (s. hierzu auch Schmittmann, BB 4/2021, „Die Erste Seite“). Die neuen Regelungen sollen ab dem 1.2.2021 gelten und sich damit nahtlos an die geltenden Regelungen anschließen.
(PM BMJV vom 20.1.2021)