BAG, Urteil vom 17. Juli 2024 – 4 AZR 273/23
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) §§ 24, 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für die Beschäftigten des Bundes (TVöD/Bund) §§ 12, 13; Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) § 2 Abs. 3; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV); Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anlage 1a Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen Nr. 1 Abs. 1, Teil III Abschnitt B Unterabschnitt I Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 13 Buchst. a
1. Die Überleitung der Beschäftigten des Bundes in die Anlage 1 zum TV EntgO Bund erfolgte nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund für die Dauer der unveränderten Tätigkeit grundsätzlich ohne Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe. Eine Eingruppierung nach §§ 12, 13 TVöD/Bund ist bei unveränderter Tätigkeit nur vorzunehmen, wenn sich auf der Grundlage des TV EntgO Bund eine höhere als die bisherige Entgeltgruppe ergibt und der Beschäftigte bis zum 30. Juni 2015 einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Rn. 16).
2. Nach der Definition in § 2 Abs. 3 TV EntgO Bund, die für alle Teile der Anlage 1 zum TV EntgO Bund maßgebend ist, sind „körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten“ solche, die bei Weitergeltung des TVLohngrV von einem Tätigkeitsmerkmal in dessen Anlage 1 erfasst würden. Das setzt voraus, dass ein Tätigkeitsmerkmal die auszu-übende Tätigkeit insgesamt objektiv abbildet; auf die Erfüllung subjektiver Anforderun-gen kommt es hingegen nicht an (Rn. 42 ff.).
3. Die Tätigkeit eines Beschäftigten im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der einen Schwimmgreifer mit eigenem Antrieb und einer Dauerbesatzung von mindestens zwei Personen führt, ist nicht körperlich/handwerk-lich geprägt. Seine Tätigkeit würde bei Weitergeltung des TVLohngrV nicht von einem Tätigkeitsmerkmal in dessen Anlage 1, sondern als Angestelltentätigkeit von einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1a zum BAT erfasst (Rn. 59).
(Orientierungssätze)