BFH, Beschluss vom 25.9.2024 – XI S R 11/24
NV: Gegen den die Anhörungsrüge verwerfenden oder zurückweisenden Beschluss kommt nur eine Verfassungsbeschwerde in Betracht; es kann nicht erneut Anhörungsrüge, weitere Anhörungsrüge, Gegenvorstellung, Beschwerde, Rechtsbeschwerde oder außerordentliche Beschwerde erhoben werden.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2023-2453-4