© IMAGO / Funke Foto Services

Eingruppierung eines staatlich geprüften Technikers als Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen

BAG, Urteil vom 12. Juni 2024 – 4 AZR 208/23

1. Eine abgeschlossene Ausbildung als staatlich geprüfter Techniker erfüllt nicht die tariflichen Anforderungen der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 TVöD/VKA des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD (idF bis zum 30. Juni 2015). Das Tätigkeitsmerkmal erfasst neben den dort genannten Handwerks-, Industrie- oder Gärtnermeistern jeden-falls keine staatlich geprüften Techniker (Rn. 22 ff.).

2. Die niedrigere Vergütung von staatlich geprüften Technikern als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen gegenüber den Beschäftigten mit der in der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 3 TVöD/VKA vorgesehenen Meisterausbildung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar (Rn. 29 ff.).

3. Die Gleichwertigkeit der Qualifikationen von staatlich geprüften Technikern und Meistern nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (DQR) und dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) führt nicht zu einer formellen Gleichsetzung dieser Abschlüsse bei der Eingruppierung (Rn. 31 ff.).

(Orientierungssätze)