BFH, Urteil vom 13.8.2024 – IX R 31/23
Der Abschluss einer energetischen Maßnahme im Sinne des § 35c des Einkommensteuergesetzes liegt nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung vor.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2024-2390-8