1. Kassiererin iSd. Gehaltsgruppe 3 GTV ist, wer überwiegend Tätigkeiten einer Kassiererin ausübt. „Gehobene“ Kassentätigkeiten sind nicht erforderlich. Die Tarifvertragsparteien haben das Tätigkeitsbeispiel der Kassiererin ohne erläuternden oder ergänzenden Zusatz verwendet, so dass keine weiteren Anforderungen an die Tätigkeit zu stellen sind (Rn. 31 ff.).
2. Nehmen die Tarifvertragsparteien technische Entwicklungen nicht zum Anlass, ein vor dieser Veränderung vereinbartes Tätigkeitsbeispiel zu präzisieren, sind die Gerichte im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie gehindert, dieses einengend oder ausdehnend auszulegen, wenn Wortlaut und Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung hierfür keine Möglichkeit bieten (Rn. 38).
BAG, Beschluss vom 12.6.2024 – 4 ABR 29/23
(Orientierungssätze)