BAG, Beschluss vom 24.4.2024 – 7 ABR 22/23
ECLI:DE:BAG:2024:240424.B.7ABR22.23.0
1. In einem Beschlussverfahren über die Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmerver-treter im Aufsichtsrat sind die Gewerkschaften nach § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören, auf deren Vorschlag nach § 16 Abs. 2 MitbestG ein Vertreter in den Aufsichtsrat gewählt und dessen Wahl angefochten wurde. Hat eine Gewerkschaft zwar einen Wahlvor-schlag eingereicht, ist aber keiner ihrer Kandidaten gewählt worden, ist sie nicht allein wegen der Einreichung des Vorschlags am Verfahren beteiligt (Rn. 14).
2. Die schriftliche Stimmabgabe ist an die in § 49 3. WOMitbestG festgelegten Voraus-setzungen gebunden. Die Wahlvorschrift rechtfertigt keine generelle, neben die Mög-lichkeit der persönlichen Stimmabgabe tretende Briefwahloption (Rn. 35 ff.).
3. Wahlberechtigte sind auch dann zur Urnenwahl zuzulassen, wenn der Wahlvorstand ihnen nach § 49 Abs. 2 3. WOMitbestG die Briefwahlunterlagen übersandt hatte. Vor dem Öffnen der Wahlbriefe nach § 50 Abs. 2 3. WOMitbestG hat der Betriebswahlvor-stand zu prüfen, ob der Wahlberechtigte bereits persönlich bei der Urnenwahl gewählt hat. Ist dies ausweislich der Eintragung in der Wählerliste der Fall, darf der Betriebs-wahlvorstand den in dem Wahlbrief enthaltenen Stimmzettel nicht in die Wahlurne ein-legen (Rn. 47).
(Orientierungssätze)