1. Der im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität ausgelegte Art. 190 in Verbindung mit Art. 187 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung über die Berichtigung der Vorsteuerabzüge entgegensteht, nach der der gemäß Art. 187 für Grundstücke, die als Investitionsgüter erworben wurden, festgelegte verlängerte Berichtigungszeitraum nicht auf Bauleistungen, die als Dienstleistungen im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, anwendbar ist, die eine umfangreiche Erweiterung und/oder tiefgreifende Renovierung des Gebäudes mit sich bringen, auf das sich die Bauleistungen beziehen, und deren rechtliche Auswirkungen eine wirtschaftliche Nutzungsdauer haben, die der wirtschaftlichen Nutzungsdauer eines neuen Gebäudes entspricht.
2. Der im Licht des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität ausgelegte Art. 190 in Verbindung mit Art. 187 der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass ihm unmittelbare Wirkung in dem Sinne zukommt, dass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht gegenüber der zuständigen Steuerbehörde auf ihn berufen kann, damit auf die zu seinen Gunsten erbrachten Bauleistungen, die als Dienstleistungen im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie der Mehrwertsteuer unterliegen, der für Grundstücke, die als Investitionsgüter erworben wurden, vorgesehene längere Berichtigungszeitraum angewandt wird, wenn die Behörde es unter Berufung auf eine nationale Regelung wie die in der ersten Frage genannte abgelehnt hat, diesen längeren Berichtigungszeitraum anzuwenden.
EuGH, Urteil vom 12.9.2024 – C-243/23
(Tenor)