BAG, Urteil vom 16. April 2024 – 9 AZR 165/23
1. Während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und der Elternzeit verfällt weder zuvor nicht genommener noch während dieser Zeiten erworbener Urlaub (Rn. 13 f.).
2. Das Recht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, bezieht sich allein auf den bezahlten Erholungsurlaub, nicht dagegen auf die Urlaubsabgeltung. Die zur Ausübung des Kürzungsrechts erforderliche rechtsgeschäftliche Erklärung muss dem Arbeitnehmer deshalb noch im bestehenden Arbeitsverhältnis zugehen (Rn. 21). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Senat bei Inkrafttreten des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG noch die Surrogatstheorie vertreten hat, die nicht nur eine Kürzung des Urlaubsanspruchs als solchen, sondern auch des Abgeltungsanspruchs zuließ (Rn. 23 ff.).
3. Eine mit der Inanspruchnahme von Elternzeit einhergehende Verdienstkürzung im dreizehnwöchigen Referenzzeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG bewirkt keine Minderung des für die Berechnung der Urlaubsabgeltung maßgebenden Geldfaktors. Elternzeit führt zu einer unverschuldeten Arbeitsversäumnis des Arbeitnehmers iSv. § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG (Rn. 41 ff.).
(Orientierungssätze)