BAG, Beschluss vom 12.8.2024 – 4 AZB 8/24
Bezieht ein Prozesskostenhilfeantragsteller Krankengeld, kommt es für einen Abzug des Erwerbstätigenfreibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO darauf an, ob in dem für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgebenden Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis – und damit der für den Freibetrag erforderliche Bezug zur Erwerbstätigkeit – besteht. Allein die Berechnung des Krankengeldanspruchs in Anwendung von § 47 SGB V nach dem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt ist nicht ausreichend (Rn. 9 ff.).
(Orientierungssatz)