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BAG: Eingruppierung von Beschäftigten in Waren- und Kassenserviceteams – Abgrenzung gewerbliche Tätigkeiten/Angestelltentätigkeiten

BAG, Beschluss vom 21.2.2024 – 4 ABR 16/22

1. Eine Eingruppierung iSd. § 99 BetrVG ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Ist ein Arbeitgeber gehalten, aufgrund der Zuweisung einer geänderten Tätigkeit die Eingruppierung des Arbeitnehmers zu überprüfen und gelangt er zu dem Ergebnis, dass die bisherige Eingruppierung weiterhin zutreffend ist, handelt es sich nicht um eine Umgruppierung, sondern um eine die Ersteingruppierung bestätigende Maßnahme, die das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöst (Rn. 20).

2. Der MTV sieht eine Einreihung der Angestellten in die Beschäftigungsgruppen des GLTV und der gewerblichen Arbeitnehmer in die Lohnstufen des GLTV vor. Es ist daher vorab zu prüfen, welcher Gruppe der jeweilige Arbeitnehmer zuzuordnen ist (Rn. 27 ff.). Hierfür ist auf die Vorgehensweise des Bundessozialgerichts zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung eines Arbeitnehmers zurückzugreifen (Rn. 30 f.).

3. Die Tätigkeit eines gewerblichen Arbeitnehmers ist mangels Vereinbarung allgemeiner Tätigkeitsmerkmale durch die Tarifvertragsparteien der Tätigkeitsgruppe und Lohnstufe des GLTV zuzuordnen, deren Beispielen sie am ehesten entspricht (Rn. 43 ff.).

4. Das Gericht hat aufgrund des eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatzes im Beschlussverfahren (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) auch Tatsachen zu erforschen, die zwar keiner der Beteiligten vorgetragen hat, die aber für die Entscheidung nach dem Sachvortrag der Beteiligten erkennbar von Bedeutung sein können (Rn. 48 f.).

5. „Schwere Arbeit“ iSd. Tätigkeitsgruppe I Lohnstufe 4 Alt. 2 GLTV ist eine solche, die körperlich mühsam, anstrengend, hart und ermüdend ist. Hierfür ist nicht die reine Muskelbeanspruchung entscheidend. Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Menschen belastend einwirken und zu körperlichen Reaktionen führen (Rn. 52 f.).

6. Eine Etagenkasse iSd. Tätigkeitsbeispiels der Beschäftigungsgruppe III GLTV liegt nur dann vor, wenn sie neben ihrer räumlichen Zuständigkeit gegenüber sonstigen Kassen weitergehende oder übergeordnete Funktionen wahrnimmt. Diese kann sich aus der Größe des zu kassierenden Warenangebots oder der Bearbeitung von Warenrückgaben oä. ergeben. Vergleichsmaßstab sind nicht die Verhältnisse in dem jeweiligen Warenhaus, sondern die tarifvertraglich vorgesehene Tätigkeit von „Kassierer/innen mit einfacher Tätigkeit“ (Rn. 63 ff.).

(Orientierungssätze)