BAG, Beschluss vom 30.7.2024 – 4 AZB 4/24 –
1. Die Staatskasse kann eine Beschwerde gegen die ratenfreie Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe nach § 127 Abs. 3 ZPO damit begründen, die Partei sei zur Tragung der gesamten Kosten der Prozessführung in der Lage (Rn. 8 f.).
2. Eine Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsentgelt gegen den Arbeitgeber zählt – anders als eine arbeitsrechtliche Bestandsstreitigkeit – nicht zu den persönlichen Angelegenheiten iSv. § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB (Rn. 14).
(Orientierungssätze)