BAG, Beschluss vom 30. April 2024 – 1 ABR 10/23
ECLI:DE:BAG:2024:300424.B.1ABR10.23.0
Die gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse im Betrieb bei einer nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG aufzulösenden Tarifkollision sind jeweils zu dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der letzte kollidierende Tarifvertrag schriftlich abgeschlossen wurde. Auf das Datum eines rückwirkenden Inkrafttretens kommt es nicht an.
(Amtlicher Leitsatz)
1. § 4a TVG ist kein zugunsten der Arbeitnehmer geltendes Gesetz iSv. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die von der Norm bezweckte Auflösung von Tarifkollisionen soll vielmehr generell die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern (Rn. 21).
2. Ist eine Tarifkollision im Betrieb nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG aufzulösen, sind die gewerkschaftlichen Mehrheitsverhältnisse jeweils zu dem Zeitpunkt zu bestimmen, in dem der letzte kollidierende Tarifvertrag schriftlich abgeschlossen wurde. Nicht maßgebend ist das Datum, zu dem der betreffende Tarifvertrag (rückwirkend) in Kraft getreten ist (Rn. 24).
3. Der Mehrheitstarifvertrag ist nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG zum maßgebenden Stich-tag objektiv anhand der Mitgliedschaftsverhältnisse in den jeweiligen Gewerkschaften zu bestimmen, die einen kollidierenden Tarifvertrag abgeschlossen haben (Rn. 27).
(Orientierungssätze)