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BAG: Eingruppierung einer Leiterin einer Galerie – Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung mit entsprechenden Tätigkeiten – sonstige Angestellte

BAG, Urteil vom 20. 3. 2024 – 4 AZR 154/23

1. Das Tätigkeitsmerkmal „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ iSd. Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O ist nur dann erfüllt, wenn die von der konkreten Angestellten auszuübende Tätigkeit eine bestimmte abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert, über welche diese verfügt (Rn. 28).

2. Das weitere Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O – „sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ – setzt voraus, dass die Angestellte über eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes verfügt wie eine Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung. Diese Kenntnisse müssen weiterhin für die auszuübende Tätigkeit erforderlich sein (Rn. 29).

3. Macht eine Angestellte geltend, sie sei eine „sonstige Angestellte“ iSd. Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O, hat sie im Einzelnen vorzutragen, aus welchen Gründen sie ohne das Urteilsvermögen, wie es eine einschlägig ausgebildete Akademikerin aufweist, ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß erledigen kann. Das erfordert in der Regel zunächst die Darlegung, welche konkrete akademische Ausbildung für eine „Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit“ im Sinne dieser Vergütungsgruppe erforderlich ist. Anschließend ist darzutun, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten sie verfügt, obwohl sie die einschlägige Hochschulbildung nicht absolviert hat (Rn. 29).

(Orientierungssätze)