BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 324/22
1. Abs. 2 des Abschnitts 1 der Anlage zum TV EntgO-L zur Ein- und Höhergruppierung einer Lehrkraft, die an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzt wird, findet entsprechende Anwendung, wenn eine solche Lehrkraft zwar im Eingangsamt derselben Entgeltgruppe zuzuordnen wäre wie eine Lehrkraft mit einer dieser anderen Schulform entsprechenden Lehramtsbefähigung, aber anders als die letztgenannte Lehrkraft bei einem Einsatz entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung in ein funktionsloses Amt (hier Oberstudienrätin) befördert werden könnte (Rn. 23 ff.).
2. Nach Abschnitt 1 Abs. 2 der Anlage zum TV EntgO-L erfolgt eine Höhergruppierung unter denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft an dieser Schulform. Danach setzt eine Höhergruppierung voraus, dass die Lehrkraft die für vergleichbare Beamte geltenden Beförderungsvoraussetzungen erfüllt. Eine Ausnahme gilt für das Erfordernis der Laufbahnzweigbefähigung; diese ist ebenso wie ein Antrag auf einen Laufbahnwechsel nicht erforderlich (Rn. 33, 36 ff.).
3. Nach Abschnitt 1 Abs. 4 Satz 1 der Anlage zum TV EntgO-L kann auch eine Lehrkraft, die an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform eingesetzt und befördert worden ist, eine Entgeltgruppenzulage beanspruchen, wenn sie – stünde sie im Beamtenverhältnis – nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht in ihrer Besoldungsgruppe Anspruch auf eine Zulage hätte (Rn. 50 ff.).
4. Eine Lehrkraft iSv. Abschnitt 1 der Anlage zum TV EntgO-L kann nur dann eine Zulage wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L idF des § 5 TV EntgO-L beanspruchen, wenn eine vergleichbare beamtete Lehrkraft nach den beamtenrechtlichen Vorschriften eine entsprechende Zulage erhält (Rn. 56 f.).
(Orientierungssätze)