BAG, Urteil vom 20. März 2024 – 4 AZR 218/23
1. Stützt ein Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seine Eingruppierungsfeststellungsklage auf § 56 TV AL II und § 57 Ziffer 2 Buchst. a TV AL II, macht er zwei Streitgegenstände geltend. Damit es sich nicht um eine unzulässige alternative Klagehäufung handelt, hat er zu bestimmen, in welcher Reihenfolge die prozessualen Ansprüche geltend gemacht werden sollen (Rn. 18 ff., 25).
2. Die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 7 des § 56 TV AL II bauen auf den tariflichen Anforderungen der Ausgangslohngruppe 6 auf. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die Merkmale der Ausgangslohngruppe erfüllt sind (Rn. 36).
3. Ein Hinausgehen „über die fachlichen Anforderungen der Lohngruppe 6“ TV AL II kann anzunehmen sein, wenn der Arbeiter Tätigkeiten ausführt, die nicht zum Berufsbild des von ihm erlernten Berufs gehören oder wenn er innerhalb des erlernten Berufs besondere Leistungen erbringt und hierbei erhöhten Anforderungen gerecht zu werden hat. Zur Darlegung dieses Tarifmerkmals genügt die Darstellung der auszuübenden Tätigkeit nicht. Es ist auch Vortrag dazu erforderlich, welche Anforderungen mit dieser Tätigkeit verbunden sind und inwieweit sich diese von denen der Tätigkeit der Ausgangslohngruppe 6 TV AL II unterscheiden (Rn. 39, 41).
(Orientierungssätze)