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BAG: Rückzahlung Arbeitgeberdarlehen – Ausschlussfristenregelung in AGB

BAG, Urteil vom 16.4.2024 – 9 AZR 181/23

1. Verlangt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschlussfristenregelung, dass die Arbeitsvertragsparteien „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ binnen bestimmter Fristen geltend machen, kann die Klausel auch den Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung des Restbetrags aus einem Darlehen erfassen (Rn. 15 ff.).

2. Verstößt die Ausschlussfristenregelung gegen das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB, weil sie ua. Ansprüche der Parteien aus einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des anderen Teils zeitlich begrenzt, richten sich die Rechtsfolgen nach § 306 BGB (Rn. 30).

3. Das gesetzliche Verbot des § 202 Abs. 1 BGB schützt den Arbeitgeber als Verwender der AGB allerdings nur, soweit § 202 Abs. 1 BGB die Vertragsfreiheit zu seinem Schutz einschränkt. Im Übrigen kann sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht auf die Unwirksamkeit der von ihm selbst geschaffenen Klausel berufen (sog. Grundsatz der personalen Teilunwirksamkeit) (Rn. 31).

(Orientierungssätze)