31.08.2020, Eintrag des Begriffs Bank im deutschen Duden für Rechtschreibung, 31.08.2020, Duden 31.08.2020, Duden *** 31 08 2020, Entry of the term bank in the German Duden for spelling, 31 08 2020, Duden 31 08 2020, Duden

DRSC: Stellungnahme zum IASB-Diskussionspapier DP/2020/1 „Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment“

In seiner unter www.drsc.de abrufbaren Stellungnahme ist das DRSC hinsichtlich der vorgeschlagenen Angaben der Meinung, dass diese in der Lage sind, nützlichere Informationen für Investoren zu liefern und somit den Informationswert des Abschlusses zu erhöhen. Es denkt jedoch, dass es schwierig sein könnte, das Problem der Vertraulichkeit und Sensibilität der Informationen zu lösen, da es erkennt, dass es ein Spannungsfeld bei Informationen geben kann, die für den Nutzer von Interesse sind, aber vom Unternehmen als vertraulich eingestuft werden. Daher schlägt es vor, übergreifende, prinzipienbasierte Offenlegungsziele in Verbindung mit (begrenzten) Offenlegungsanforderungen für Kerninformationen zu entwickeln. Die Hauptkritik des DRSC bezieht sich jedoch auf seine Beobachtung, dass das ursprüngliche Kernproblem des IASB-Forschungsprojekts, nämlich die Sicherstellung eines robusten Impairmenttests und die zeitnahe Erfassung von Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwerts als Reaktion auf die anhaltende Kritik des “too little, too late”, kaum adressiert und nicht gelöst wurde. Es räumt ein, dass die meisten Argumente für oder gegen die planmäßige Abschreibung bzw. den Impairment-only-Ansatz seit langem bekannt sind und bereits zahlreiche Male ausgetauscht wurden. Seine Neubewertung der bereits bekannten Argumente und seine Beobachtungen, dass der Terminal Value der Hauptwerttreiber des Impairmenttests in seiner derzeitigen Form ist, sowie dass das derzeitige Impairmentmodell die Erwartungen der Anwender und anderer Stakeholder hinsichtlich der zeitnahen Erfassung von Wertminderungen nicht erfüllt, führt es jedoch zu einer anderen Einschätzung als bei der Einführung des Impairment-only-Ansatzes. Der Impairment-only-Ansatz stellt seines Erachtens lediglich eine denkbare Alternative dar, welche konzeptionell vielleicht überlegen ist, jedoch in der Praxis zu den bekannten Bilanzierungsproblemen aufgrund der Durchführung eines Impairmenttest führt. Es ist daher der Überzeugung, dass die Probleme durch die Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung des Goodwill besser gelöst werden könnten.

(www.drsc.de)