BAG, Urteil vom 29.5.2024 – 2 AZR 325/22
1. Der ua. für die Geltung des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes maßgebliche Luftverkehrsbetrieb iSd. § 24 Abs. 2 KSchG wird aus der Gesamtheit der im Inland stationierten Luftfahrzeuge eines Luftverkehrsunternehmens gebildet, ohne dass es einer im Inland ansässigen Leitung oder einer weitergehenden Organisationsstruktur bedarf (Rn. 9, 14).
2. Eine „Stationierung“ von Luftfahrzeugen im Inland liegt bereits dann vor, wenn eine bestimmte Anzahl von Flugzeugen mit der Besatzung („Flugzeugkontingent“) einem bestimmten inländischen Flughafen fest zugeordnet ist. Ohne Bedeutung ist es, ob ein konkretes Luftfahrzeug einem Flughafen zugeordnet ist (Rn. 11).
3. Für das Bestehen eines Luftverkehrsbetriebs iSd. § 24 Abs. 2 KSchG ist es nicht erforderlich, dass die Luftfahrzeuge eine inländische Registrierung aufweisen. Andererseits ist es nicht ausreichend, auf das Vertragsstatut des fliegenden Personals abzustellen (Rn. 12 f.).
(Orientierungssätze)
Ein Luftverkehrsbetrieb iSv. § 24 Abs. 2 KSchG bedarf keiner im Inland ansässigen Leitung oder weitergehenden Organisationsstruktur.
(Amtlicher Leitsatz)
- Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer weitgehenden Parallelsache