BAG, Beschluss vom 13.3.2024 – 7 ABR 11/23
1. Ein Antrag, mit dem nach seinem Wortlaut die künftige Unterlassung von Entgeltkürzungen begehrt wird, ist in der Regel auf die künftig ungekürzte Zahlung von Entgelt gerichtet (Rn. 12). Die Zulässigkeit eines solchen Begehrens richtet sich nach § 259 ZPO. Diese Vorschrift ermöglicht nicht die Verfolgung von erst in der Zukunft entstehenden Ansprüchen (Rn. 15).
2. § 37 Abs. 2 BetrVG begründet keinen eigenständigen Vergütungsanspruch, sondern sichert den Entgeltanspruch des Betriebsratsmitglieds aus § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Daher entsteht der Anspruch auf Vergütung eines Betriebsratsmitglieds (erst) mit Erbringung der Arbeitsleistung oder bei Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen es Anspruch auf Vergütung ohne Arbeitsleistung hat (Rn. 16).
3. Der Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt ist, einen näher beschriebenen Sachverhalt einer bestimmten rechtlichen Bewertung zu unterziehen, betrifft kein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO (Rn. 34).
(Orientierungssätze)