BAG, Urteil vom 20.3.2024 – 5 AZR 161/23; ECLI:DE:BAG:2024:200324.U.5AZR161.23.0
1. Nach dem auch für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff bestimmt sich der Gegenstand eines Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) (Rn. 24).
2. Wird ein Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt zum einen auf eine konstitutive vertragliche Vereinbarung und zum anderen auf einen durch eine Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vermittelten Anspruch auf eine tarifvertragliche „Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation“ gestützt, werden ausgehend hiervon zwei Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt, auch wenn die erhobenen Ansprüche der Höhe nach gleich sind (Rn. 25).
(Orientierungssätze)