BAG, Urteil vom 24.1.2024 – 4 AZR 114/23; ECLI:DE:BAG:2024:240124.U.4AZR114.23.0
1. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL ist, über den 31. Dezember 2019 hinaus fortbesteht, und die am 1. Januar 2020 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, sind für den Fall, dass sich für sie eine höhere Eingruppierung ausschließlich aufgrund der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L ergibt, für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Eine Neueingruppierung kommt bei unveränderter Tätigkeit nur in Betracht, wenn sich nach den zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Änderungen in der Entgeltordnung zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe ergibt und die Beschäftigte bis zum 31. Dezember 2020 einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Rn. 17).
2. Gruppenleiter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften iSd. Entgeltgruppe 9b TV-L sind solche Beschäftigte, denen die Koordination der Geschäftsabläufe innerhalb einer großen Geschäftsstelle oder einer großen Serviceeinheit übertragen ist (Rn. 26).
3. Eine „große Geschäftsstelle oder Serviceeinheit“ im Tarifsinn ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der dort bestehende Arbeitskräftebedarf – umgerechnet in Vollzeit- äquivalenten – erheblich größer ist als der für die Annahme einer „Gruppe“ bestehende Mindestwert von drei Beschäftigten, deren Geschäftsabläufe zu koordinieren sind, dh. diesen um ein Mehrfaches überschreitet (Rn. 31).
(Orientierungssätze)