BAG, Urteil vom 21.3.2024 – 2 AZR 95/23; ECLI:DE:BAG:2024:210324.U.2AZR95.23.0
1. Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes liegt nicht nur dann vor, wenn einer Partei ohne ihren Antrag etwas zugesprochen wird, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (Rn. 14).
2. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Sie verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner bereits dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger seine Rechte längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so-dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment) (Rn. 34).
3. Die Rechtsprechung zum Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB ist kein geeigneter Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine „längere Zeit“ verstrichen ist, bis der Arbeitnehmer sein Recht, sich auf die Unwirksamkeit einer Versetzung zu berufen, geltend gemacht hat (Rn. 37).
4. Wenn sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber erklärt, dass er sich gegen die Versetzung wehre und dieser nur unter dem Vorbehalt nachkomme, ihre Wirksamkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, muss er diesen „Vorbehalt“ gegen-über dem Betriebs(teil)erwerber zur Vermeidung von Rechtsnachteilen nicht erneuern (Rn. 39 ff.).
(Orientierungssätze)