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EuGH: Auslegung Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i RL 2014/65/EU (hier: Übermittlung von Aufträgen zur Ausführung an Wertpapierfirmen)

EuGH, Urteil, vom 16.5.2024 – C-695/22

Volltext: BB-Online BBL2024-1281-1

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU ist dahin auszulegen, dass Personen, die ein Mitgliedstaat vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen hat, Aufträge von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Kunden zur Ausführung an Wertpapierfirmen übermitteln dürfen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und gemäß der Richtlinie 2014/65 von der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaats zu diesem Zweck zugelassen sind, und damit einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine solche Übermittlung verbietet.

(Tenor)