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BFH: Kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG 2002 n. F.

BFH, Urteil vom 24.1.2024 – I R 49/21 (I R 39/10)

1. NV: Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) 1995 n.F. ergibt sich kein Anspruch auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes ‑‑KStG‑‑ 2002 n.F.) entfallenden Solidaritätszuschlags.

2. NV: § 3 SolZG 1995 n.F. ist nicht insoweit verfassungswidrig, als er keine Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens auf das Körperschaftsteuerguthaben (§ 37 Abs. 5 KStG 2002 n.F.) vorsieht (Abweichung vom Senatsbeschluss vom 10.08.2011 – I R 39/10, BFHE 234, 396, BStBl II 2012, 603).

3. NV: Das vor den Änderungen durch das SEStEG vom 07.12.2006 vorhandene „Solidaritätszuschlagsminderungspotential“ stellt keine geschützte und dem Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unterfallende Rechtsposition dar.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2024-1173-4