Der BFH hat mit Urteil vom 17.6.2020 – X R 26/18 entschieden:
NV: Ein gewerblicher (Internet-)Handel wird betrieben, wenn planmäßig Gegenstände in Wiederveräußerungsabsicht angekauft und wieder verkauft werden. Es ist nicht entscheidend, ob die Tätigkeit ihrem Gesamtbild nach derjenigen eines (in jeglicher Hinsicht) optimierenden Händlers entspricht.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2021-22-3