BAG, Beschluss vom 18.4.2024 – 4 AZB 22/23; ECLI:DE:BAG:2024:180424.B.4AZB22.23.0
1. Die Vertretungsbereitschaft eines Rechtsanwalts, dessen Beiordnung begehrt wird, muss sich auch auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren erstrecken (Rn. 9 ff.).
2. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts und dessen Bevollmächtigung sind grundsätzlich gesondert zu betrachten (Rn. 17).
3. Ergeben sich aus der dem Gericht vorliegenden Vollmachtsurkunde eines Prozessbevollmächtigten Einschränkungen in Bezug auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren, kann dieser nicht entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte die für seine Beiordnung erforderliche Vertretungsbereitschaft iSv. § 121 Abs. 2 ZPO hat (Rn. 19).
(Orientierungssätze)