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BAG: Eingruppierung einer Lehrkraft – Anforderungen an eine Revisionsbegründung  – arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 24. 1. 2024 – 4 AZR 362/22; ECLI:DE:BAG:2024:240124.U.4AZR362.22.0

1. Hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede tragende Erwägung angreifen. Andernfalls ist die Revision insoweit unzulässig, als das Berufungsgericht durch die nicht angegriffene Begründung die Klage abgewiesen oder ihr stattgegeben hat (Rn. 12 ff.).

2. Stützt sich eine Arbeitnehmerin im Rahmen eines Eingruppierungsrechtsstreits für ihr Höhergruppierungsbegehren unabhängig von den für sie maßgebenden Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, muss sie darlegen, dass der Arbeitgeber durch eine weitere Entscheidung neben den Richtlinien ein zusätzliches Vergütungssystem geschaffen hat (Rn. 27 f.).

(Orientierungssätze)