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CSDDD: Zustimmung auf Ebene des Europäischen Parlaments

Am 24.4.2024 hat das Europäische Parlament mehrheitlich einem unter https://data.consilium. europa.eu abrufbaren Kompromisstext zur Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zugestimmt, nachdem bereits der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) am 19.3.2024 und der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER), ein Unterorgan des Rats der Europäischen Union zur Vorbereitung von Entscheidungen, am 15.3.2024 zugestimmt hatten. Die Zustimmung des Rats der Europäischen Union steht noch aus, bevor der Kompromisstext im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden kann. Anschließend müssen die EU-Mitgliedstaaten die CSDDD in nationales Recht umsetzen. Die CSDDD wird voraussichtlich zu einer Überarbeitung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) führen. Die Anwendung der CSDDD insbes. für EU-Unternehmen wird schrittweise eingeführt:

–          drei Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD: Anwendung auf Unternehmen mit mehr als 5 000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz A 1 500 Mio. Euro

–          vier Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD: Anwendung auf Unternehmen mit mehr als 3 000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz A 900 Mio. Euro

–          fünf Jahre nach Inkrafttreten der CSDDD: Anwendung auf Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz A 450 Mio. Euro

Das Bundesministerium der Justiz hat am 22.3.2024 den Referentenentwurf (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen veröffentlicht. Nach dem RefE soll die Berichtspflicht nach § 10 Abs. 2 LkSG entfallen, wenn ein Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht (freiwillig) erstellt und dieser geprüft wird. Der Nachhaltigkeitsbericht ist dann anstelle des Berichts gem. § 10 Abs. 2 LkSG auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen (§ 10 Abs. 5 und 6 LkSG-E) und beim BAFA einzureichen (§ 12 Abs. 3 LKSG-E). Alle weiteren Pflichten (insbesondere §§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 LkSG) bleiben erhalten. Das Deutsche Rechnungslegungs Standartds Committee (DRSC) hat ein Briefing Paper als Übersicht und eine Stellungnahme zum RefE veröffentlicht, beide unter www.drsc.de abrufbar.

(www.drsc.de)