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BFH: Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 14.03.2024 IV R 6/21 – Keine Ergebniskonsolidierung im Jahr der Verschmelzung

BFH, Urteil vom 14.3.2024 – IV R 1/24 (IV R 7/21)

NV: Wird eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, kann der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewerbeertrag nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Personengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat. Entsprechendes gilt für den auf den 31.12. des vorangegangenen Jahres festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust der übertragenden Personengesellschaft.

(Amtlicher Leitsatz)