BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 4 AZR 286/22; ECLI:DE:BAG:2023:131223.U.4AZR286.22.0
1. Eine arbeitsvertraglich vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 1.1.2002 mit einem tarifgebundenen Arbeitgeber vereinbarte unbedingte zeitdynamische Verweisungsklausel ist aus Gründen des Vertrauensschutzes regelmäßig wie eine sogenannte Gleichstellungsabrede entsprechend der früheren Senatsrechtsprechung auszulegen (Rn. 16 f.).
2. Eine vor dem 1. Januar 2002 vereinbarte Verweisungsklausel kann nur dann als unabhängig von der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers zeitdynamische Bezugnahme ausgelegt werden, wenn ein dahingehendes Verständnis in der Vereinbarung seinen Ausdruck gefunden hat oder sonstige Umstände dafür sprechen. Die Darlegungs- und Beweislast für einen von der Regel abweichenden Erklärungsinhalt liegt bei demjenigen, der sich darauf beruft (Rn. 20).
3. Die nationalen Gerichte trifft nach Art. 288 Abs. 3 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung nationaler Gesetze. Sie sind zugleich verpflichtet, die Rechtsprechung selbst unionsrechtskonform zu gestalten, so dass eine nicht mit dem Recht der Europäischen Union zu vereinbarende Rechtsprechung ggf. abzuändern wäre (Rn. 30).
4. Die Gewährung von Vertrauensschutz für das Verständnis von sogenannten Gleichstellungsabreden in vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Arbeitsverträgen kann nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Alters führen. Das einzig relevante Kriterium ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags unabhängig vom Alter der Vertragschließenden. Dabei handelt es sich um ein objektives und neutrales Element (Rn. 32).
(Orientierungssätze)