BAG, Beschluss vom 13.12.2023 – 1 ABR 28/22; ECLI:DE:BAG:2023:131223.B.1ABR28.22.0
Der Arbeitgeber, der den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durchführt, genügt seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes – mithilfe von zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzbares – Einsichtsrecht gewährt und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen.
(Leitsatz)
1. Bittet der Arbeitgeber den Betriebsrat erneut um Zustimmung zu einer geplanten Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, liegt darin nur dann die Rücknahme des ersten Zustimmungsgesuchs, wenn der Arbeitgeber von der ursprünglich geplanten Einstellung Abstand genommen hat und daher ein neues Zustimmungsverfahren zu einer eigenständigen personellen Einzelmaßnahme einleitet (Rn. 15).
2. Führt der Arbeitgeber den Bewerbungsprozess um eine ausgeschriebene Stelle mithilfe eines Softwareprogramms digital durch, genügt er seiner Pflicht zur Vorlage der Bewerbungsunterlagen an den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wenn er dessen Mitgliedern für die Dauer des Zustimmungsverfahrens ein auf die im Programm hinterlegten Bewerbungsunterlagen bezogenes Einsichtsrecht gewährt, das sie mithilfe von ihnen zur Verfügung gestellten Laptops jederzeit nutzen können, und die Möglichkeit besteht, Notizen anzufertigen (Rn. 20 ff.).
(Orientierungssätze)