1. Ein erhebliches Interesse des Verbrauchers bei Prüfzeichen zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist, besteht nicht nur dann, wenn das Prüfzeichen in der Werbung für ein Produkt hervorgehoben dargestellt wird, sondern auch dann, wenn es lediglich in Form eines einfachen Schriftzugs in den Fließtext der Produktbeschreibung eingebettet wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 21.7.2016 – I ZR 26/15 [BB 2016, 1921, Ls.; WRP 2016, 1221]).
2. Die Angabe eines Links zu einem Prüfzertifikat genügt nur dann den Anforderungen an eine zulässige Werbung mit einem Prüfergebnis, wenn der Link aufgrund seiner Gestaltung deutlich als solcher erkennbar wird. Daran fehlt es, wenn zu befürchten ist, dass der Verbraucher ihn lediglich als einen Verweis auf die allgemeine Internetseite des Prüfinstituts ansieht.
OLG Bremen, Beschluss vom 24.1.2024 – 2 U 60/23
(Amtliche Leitsätze)