– mittels mathematischer Formel auf der Grundlage von Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) kann der Nachweis für eine doppelte Besteuerung nicht geführt werden
Mit Gerichtsbescheid vom 27.3.2024 hat der 3. Senat des FG des Saarlandes eine Klage, in der es im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung um die Frage der doppelten Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer Zusatzkasse gem. § 22 EStG ging, als unbegründet abgewiesen (Az: 3 K 1072/20).
Der Gesetzgeber hatte die Besteuerung von Renteneinkünften durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5.7.2004 (BGBl. I 2004, 1427) neu ausgerichtet. Die Klägerseite argumentiert, dies führe bei ihr zu einer doppelten Besteuerung. Sie hatte dies u. a. mit einer mathematischen Formel dargelegt, die auf die sog. Renten-Entgeltpunkte abgestellt hatte. Die Klägerseite hatte u. a. vorgetragen, im Rahmen der Systemumstellung sei die Regelung in § 10 EStG zur Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen nicht auf den stetig ansteigenden Besteuerungsanteil nach § 22 EStG abgestimmt; denn bei mathematischer Einbindung des Arbeitgeberanteils sei sie so ausgestaltet, dass die Abzugsfähigkeit der eigenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (AN-Beiträge) bei nur 20 % im Jahre 2005 (anstelle von 60 %) beginne. Zudem müsse die zeitliche Komponente durch einen Zinsfaktor berücksichtigt werden. Da § 22 EStG offenbar von einem Zinssatz von 3 % p. a. ausgehe und dies zu einer extremen Zinseszinswirkung führe, sei auch fraglich, ob hierdurch das Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit und das Gebot der Folgerichtigkeit hinreichend beachtet seien. Der Ertragsanteil nach § 22 EStG sei faktisch negativ, daher sei auch die Einkunftserzielungsabsicht fraglich. Auch die Zuordnung der Rentenbeiträge zu den Sonderausgaben – anstelle von Werbungskosten – durch den Gesetzgeber sei rechtwidrig. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Zudem verstoße § 22 EStG gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, denn die Norm enthalte zum einen unbestimmte Rechtsbegriffe, zum anderen sei ihr der Kalkulationszinssatz nicht zu entnehmen.
Der 3. Senat sah zum einen eine doppelte Besteuerung der Renteneinkünfte der Klägerseite nicht als gegeben an und folgte dabei der höchstrichterlichen Rechtsprechung; denn danach liegt eine doppelte Besteuerung dann nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen, wobei die erforderliche Vergleichs- und Prognoserechnung auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen ist (BFH vom 19.5.2021 X R 33/19, BFH/NV 2021, 992 und X R 20/19, BFH/NV 2021, 980 – die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen). Der Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) mit dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente stellt keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung dar (BFH vom 24.8.2021 X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571, und vom 22.9.2021 X S 15/21, BFH/NV 2022, 125).
Im Streitfall führte die vom Gericht auf der Grundlage des Prozessstoffs vorgenommene Berechnung dazu, dass die voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse höher waren als die aus versteuertem Einkommen geleisteten Vorsorgeaufwendungen. Das Gericht teilte auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerseite nicht; mit diesen hatte sich größtenteils bereits der BFH bzw. das BVerfG in früheren Entscheidungen befasst und ebenfalls einen Verfassungsverstoß verneint. Das Gericht sah in § 22 EStG insbesondere auch keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bzw. das Gebot der Normenklarheit.
Das Gericht hat durch Gerichtsbescheid (vgl. § 90a FGO) entschieden und dort die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Frage der Normenklarheit des § 22 EStG zugelassen.
Die Entscheidung wird veröffentlicht werden, wenn der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt.
(Quelle: FG des Saarlandes, Medieninformation I/2024 vom 28.3.2024)