BFH, Urteil vom 13.12.2023 – VI R 30/21
Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2024-789-4