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BAG: Hinterbliebenenversorgung – leitender Angestellter – Spätehenklausel – Mindestehedauer

BAG, Urteil vom 21.11.2023 – 3 AZR 44/23

1. Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen sind im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Eine Verweisung auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen in einem Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten, die sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf eine im Wege einer Gesamtzusage erteilte Versorgungszusage bezieht, ist jedoch ohne besondere Anhaltspunkte regelmäßig nicht dahin zu verstehen, dass davon auch eine erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Rechtsform einer Betriebsvereinbarung geschlossene Versorgungsordnung erfasst ist (Rn. 16 f.).

2. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die eine Hinterbliebenenversorgung für den Ehegatten ausschließt, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde (Spätehenklausel), benachteiligt den Arbeitnehmer nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters, wenn die festgelegte Altersgrenze keinem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgt (Rn. 26 f.).

3. Eine Regelung in einer durch Formularvertrag erteilten Versorgungszusage, die die Hinterbliebenenversorgung auf Ehepartner beschränkt, mit denen am 1. Dezember vor dem Tod des Arbeitnehmers die Ehe mindestens ein Jahr bestand, und die keine Möglichkeit vorsieht, nachzuweisen, dass sich trotz des Todes innerhalb der festgelegten Frist das Todesfallrisiko zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht konkretisiert hatte, ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB unwirksam (Rn. 50 ff.).

(Orientierungssätze)

Wird in einem Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten für die betriebliche Altersversorgung pauschal auf die beim Arbeitgeber geltende Regelung verwiesen, ist dies ohne besondere Anhaltpunkte nicht dahin zu verstehen, dass damit auch eine nach Vertragsschluss in der Rechtsform einer Betriebsvereinbarung zustande gekommene Versorgungsordnung in Bezug genommen ist.

(Amtlicher Leitsatz)