– öffentlicher Arbeitgeber – evangelischer Kirchenkreis als kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts
BAG, Urteil vom 25. 1. 2024 – 8 AZR 318/22
1. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. Sie sind keine öffentlichen Arbeitgeber iSv. § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX. Die Norm erfasst entsprechend dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften des öffentlichen Rechts, die regelmäßig staatliche Aufgaben wahrnehmen (Rn. 16).
2. Dies entspricht dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaften unterstützen. Sie unterscheiden sich grundlegend von den Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen Verständnis (Rn. 17).
3. Der Gesetzgeber hat kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts wegen ihrer Staatsferne wie private Arbeitgeber von der Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ausgenommen. Er bezweckte nur die Schaffung einer Vorbildfunktion für besondere staatliche Arbeitgeber. Dies ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar (Rn. 21 ff.).
(Orientierungssätze)
Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht nach § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. Sie ist kein öffentlicher Arbeitgeber.
(Amtlicher Leitsatz)