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OLG Hamm: Keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung bei nicht strafbewehrter Unterlassungserklärung

OLG Hamm, Beschluss vom 6.2.2024 – 4 W 22/23

Wegen § 13a Abs. 2 UWG gibt der Unterlassungsschuldner, der in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, bei einem Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Sinne von § 13 Abs. 4 UWG (auch) dann keine Veranlassung zur Verfahrenseinleitung, wenn er den Verstoß auf die Abmahnung des Mitbewerbers hin abstellt und eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

(Amtlicher Leitsatz)