1. Nach sofortiger Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung ist ein Übergang in das Urteilsverfahren noch in der Beschwerdeinstanz möglich. Das Berufungsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, gegen das keine ordentlichen Rechtsmittel gegeben sind.
2. Besteht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers, kann durch einstweilige Verfügung ein Tätigkeitsverbot und ein Verbot der Ausübung der Organtätigkeit ausgesprochen werden, wenn glaubhaft gemacht ist, dass wichtige Gründe für eine sofortige Abberufung des Geschäftsführers vorlagen und die Abberufung wirksam beschlossen ist. Parteien eines solchen Verfügungsverfahrens sind grundsätzlich die Gesellschaft, vertreten durch die gem. § 46 Nr. 8 GmbHG bestimmten Vertreter, und der abberufene Geschäftsführer. In einer Zwei-Mann-GmbH kann die einstweilige Verfügung indes unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen in der Gesellschaft auch im Weg einer Gesellschafterklage beantragt werden.
3. Gegen einen wirksam aus wichtigem Grund abberufenen Gesellschafter-Geschäftsführer besteht ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Geschäftsführertätigkeit. Dieser ergibt sich primär nachwirkend aus dessen Organbestellung und den mitgliedschaftlichen Treuepflichten der Gesellschafter.
4. Ein Verfügungsgrund kann sich aus der Tatsache ergeben, dass sich der abberufene Geschäftsführer weiterhin als Geschäftsführer der Gesellschaft geriert und ihm die Rechtsscheinwirkung des § 15 HGB zur Seite steht (vgl. BGH NJW 1983, 938, 939 [BB 1983, 210]).
OLG München, Urteil vom 25.5.2023 – 23 W 354/23e
(Amtliche Leitsätze)