Ein Aufsichtsrat, der wegen eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds beschlussunfähig ist, kann nicht entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG ergänzt werden.
BGH, Beschluss vom 9.1.2024 – II ZB 20/22
(Amtlicher Leitsatz)
© IMAGO / Zoonar
Ein Aufsichtsrat, der wegen eines dauerhaft boykottierenden Aufsichtsratsmitglieds beschlussunfähig ist, kann nicht entsprechend § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG ergänzt werden.
BGH, Beschluss vom 9.1.2024 – II ZB 20/22
(Amtlicher Leitsatz)