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EuGH-Schlussanträge: Dienstleistung gegen Entgelt – Begriff des Steuerpflichtigen – wirtschaftliche Tätigkeit

Typologische Betrachtungsweise – gemeinnütziger Verein, der Fortbildungsprojekte organisiert und durchführt, die vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert werden

(Lettisches Vorabentscheidungsersuchen)

GAin Kokott, Schlussanträge vom 7.3.2024 – C-87/23

1. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin gehend auszulegen, dass er im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Vergleich der konkreten Tätigkeit mit der Tätigkeit eines typischen Steuerpflichtigen der in Rede stehenden Berufsgruppe (hier eines Erbringers von Ausbildungsleistungen) verlangt. Aufgrund der vergleichbaren Art und Weise der Erbringung von Ausbildungsleistungen bestehen im konkreten Fall keine Zweifel an einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit.

2. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie verlangt nicht, dass der Leistende die Dienstleistung höchstpersönlich erbringt. Er kann auch einen selbständigen Dritten als Subunternehmen einschalten, der in bzw. unter seinem Namen die Dienstleistung ausführt. Sofern ein Vertrag vorliegt, wonach im eigenen Namen aber auf Rechnung eines Dritten eine Dienstleistung eingekauft oder verkauft wird, kommt Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Anwendung, der den Leistungsgegenstand der Leistung des Kommissionärs und bei einer Verkaufskommission auch die Leistungsrichtung dieser Leistung verändert.

3. Die Subventionen, die ein Fonds für eine konkrete Dienstleistung an bestimmte Dienstleistungserbringer zahlt, fallen als eine Zahlung eines Dritten, die der Leistende für diese Dienstleistung erhält, nach Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie in die Steuerbemessungsgrundlage.

(Schlussanträge)

Volltext BB-Online BBL2024-661-2