Am 12.12.2023 ist die Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Wertpapierinstitute sowie über die zu erstellenden Berichte (Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung, WpIPrüfbV) in Kraft getreten („Neu auf WPK.de“ vom 14.12.2023).
Die WpIPrüfbV konkretisiert die Pflichten des Jahresabschlussprüfers aus § 78 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Mit Schreiben vom 21.2.2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die WPK gebeten, ihre Mitglieder auf die Neuerungen gegenüber der in der Vergangenheit anwendbaren KWG-PrüfbV hinzuweisen: Nach § 6WpIPrüfbV sind die Prüfungsfeststellungen entsprechend ihren Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Abs. 1 WpIG oder die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Abs. 1 S. 1 WpIG nach den Klassen F-0 bis F-5 zu bewerten. Eine solche abgestufte qualitative Bewertung findet sich bereits unter Punkt B in der Anlage 5 zu § 27 der aktuellen, seit Juni 2021 geltenden KWG-PrüfbV und dürfte daher dem Grunde nach den Wirtschaftsprüfern bekannt sein. Neu ist allerdings, dass diese Systematik nunmehr über den Bereich der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie strafbarer Handlungen hinausgeht und auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Abs. 1 WpIG erfasst. Die Klassifizierung ist im Bericht im Rahmen der Darstellung des Mangels vorzunehmen.
(Neu auf WPK.de vom 1.3.2024)